Neufassung der Satzung des TSV „Blau-Weiß“ Katlenburg e.V., Stand 24.2.2017
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TSV „Blau-Weiß“ Katlenburg e.V., hat seinen Sitz in Katlenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nr. 130057 eingetragen. Er ist entstanden aus der Deutschen Turnerschaft. Gründungstag ist der 20. April 1920.
§2
Zweck des Vereins
1)
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes in seiner Gesamtheit. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen der angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sportart im Verein ausgeübt wird.
§4
Rechtsgrundlage
1.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
2.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des durch Geldleistung zu erbringenden Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus in der Regel durch Lastschrifteinzug zu leisten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§5
Gliederung des Vereins
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Für die Gründung ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Einzelne Abteilungen können nach Beschluss der Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit) ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst regeln soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
Einmal jährlich haben die Abteilungen dem Vereinsvorstand einen Überblick über die Vorgänge im sportlichen und geschäftlichen Bereich zu geben.
Jedes Vereinsmitglied kann in beliebig vielen Abteilungen
Sport treiben.
Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern (Fachwarten) geleitet. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestätigt. Der Vorschlag für den Abteilungsleiter kann auch von der jeweiligen Abteilung kommen. Sie einigt sich mit dem Vorstand auf einen Vorschlag. Kommt keine Einigung zustande entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein derartiger Beschluss wird wirksam, sobald der erste Beitrag bezahlt, bzw. dem Mitglied durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit gewährt wurde.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller den
Grund mitzuteilen.
§7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann außerdem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Ehrenrat zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere
berechtigt:
a)
Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
b)
Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c)
An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
d)
Vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen, und zwar im Rahmen der durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. Zurzeit abgeschlossenen Unfallversicherung.
§10
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a)
Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben und die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b)
Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c)
Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten.
d)
An allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
e)
In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
Organe des Vereins
§11
1. Organe des Vereins sind:
a)
Der Vorstand,
b)
Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
c)
Der Ehrenrat.
2.
Die Funktion im Vorstand oder im Ehrenrat ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung von Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstands oder einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Mitgliederversammlung
§12
Zusammentreffen und Vorsitz
1)
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten.
2)
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Dazu erfolgt ein Aushang im Schaukasten des Vereins. Dieser befindet sich am Haupteingang des Gebäudes Herzberger Str.4 in 37191 Katlenburg. Des Weiteren erfolgt sie durch öffentliche Bekanntmachung in der regionalen Presse (Northeimer Neueste Nachrichten), sowie auf der Homepage des Vereins (TSV-Katlenburg.de). Mitglieder, die außerhalb der Gemeinde Katlenburg-Lindau wohnen, müssen schriftlich eingeladen werden.
3)
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/3 der Stimmberechtigten es beantragen.
5)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.
§13
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a)
Wahl der Vorstandsmitglieder
b)
Bestätigung der Fachwarte
c)
Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d)
Wahl von mindestens drei Kassenprüfern
e)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
f)
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
g)
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
h)
Genehmigung des Haushalts-Vorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§14
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a)
Feststellen der Stimmberechtigten
b)
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
c)
Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
d)
Beschlussfassung über die Entlastung
e)
Neuwahlen (falls erforderlich)
f)
Besondere Anträge
§15
Vereinsvorstand
1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden und der Kassenwart (einer der beiden 2. Vorsitzenden ist gleichzeitig Schriftführer). Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende allein und die 2. Vorsitzenden zusammen oder gemeinsam mit dem Kassenwart.
2)
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a)
dem geschäftsführenden Vorstand
b)
dem Leiter des Sportbetriebs (Sportwart)
c)
dem Jugendleiter
d)
der Frauenwartin
e)
dem Gerätewart
f)
bis zu 3 Beisitzern
§16
Pflichten und Rechte des Vorstandes
1) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauerhafter Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
2) Aufgabe der einzelnen Vorstandsmitglieder
a)
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der 2, Vorsitzenden oder der Kassenwart, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstands und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
b)
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er führt Mitgliederlisten und stellt die notwendigen Statistiken zusammen. Er ist für Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
c)
Der Vorstand erledigt je nach Zuständigkeit den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Einer der 2. Vorsitzenden führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
d)
Der Leiter des Sportbetriebs bearbeitet fachübergreifende Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen sofern nicht der Fachwart oder der Vorstand zuständig ist. Er darf an allen Abteilungsversammlungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Ferner obliegt ihm die Bearbeitung sämtlicher Sportunfälle in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
e)
Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
f)
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der weiblichen Vereinsmitglieder wahrzunehmen.
g)
Der Gerätewart hat die Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände des Vereins verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
h)
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. Ihnen könne durch Vorstandsbeschluss besondere Aufgaben zur Erledigung übertragen werden.
§17
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
§18
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§19
Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §8.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf Strafen verhängen:
a)
Verwarnung
b)
Verweis
c)
Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d)
Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e)
Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.
§20
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl ist zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, über deren Ergebnis dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen und in der Jahreshauptversammlung zu berichten ist.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§21
Verfahren und Beschlussfassung der Organe
1)
Die Mitgliederversammlung und der Ehrenrat sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufungsfrist bei Vorstandssitzungen beträgt 5 Tage. Die Vorschriften des §12 und §17 bleiben unberührt.
2)
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Die Vorschrift des §17 bleibt unberührt.
3)
Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
4)
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§22
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahlder Erschienenen beschlussfähig.
§23
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Katlenburg-Lindau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwendenhat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
§24
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§25
Datenschutz
1)
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2)
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereines zu, weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
3)
Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht gestattet.
4)
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordern, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
5)
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft und Berichtigung seiner gespeicherten Daten, im Falle der Unrichtigkeit auf Sperrung und Löschung seiner Daten.
6)
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos und seinen personenbezogenen Daten widersprechen.
Die Originalfassung der Satzung vom 27.01.1978 wurde geändert durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlung vom 06.03.1981 (§16, Abs.2) vom 26.02.1982 (§4 Abs. 2) und am 20.03.1987 (§2 Abs. 2), eingetragen im VR des Amtsgerichts Northeim am 18.08.1982.
–
Die Änderungen sind berücksichtigt! –
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Jahreshauptversammlung des Vereins am 24.2.2017 mit der notwendigen 3/4 Mehrheit (gem. §22 der Vorgängersatzung vom 18.3.1994) beschlossen worden.